IFLA ist eine internationale Nichtregierungsorganisation (NGO), zu deren Aufgaben es gehört, Forschungs- und Studienprojekte durchzuführen, zu unterstützen und zu koordinieren, Informationen zu allen Aspekten des Bibliotheks- und Informationswesens weltweit zu verbreiten, und Treffen und Fortbildungsveranstaltungen in diesem Bereich zu organisieren.

In der internationalen Urheberrechtsdebatte vertritt IFLA weltweit die Interessen der Bibliotheken und ihrer Nutzerinnen und Nutzer. Das Urheberrecht hat Einfluss auf alle Arbeitsbereiche von Bibliotheken. Es beeinflusst die Leistungen von Bibliotheken für ihre Nutzer/innen und die Bedingungen, unter denen sie Zugang zu urheberrechtlich geschützten Materialien bereitstellen. Es beeinflusst die Art und Weise, in der Bibliotheken als Vermittler auftreten und sich aktiv im Bereich des effizienten Archivierens und Erhaltens einsetzen. Aus diesen Gründen beteiligt sich IFLA an der internationalen Urheberrechtsdebatte.

Ein ausgeglichenes Urheberrecht zum Vorteil aller

Bibliotheks- und Informationsfachleute sind sich der Bedürfnisse ihrer Kunden bewusst und unterstützen engagiert deren Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken und zu den darin enthaltenen Informationen und Ideen. Sie respektieren darüber hinaus die Bedürfnisse von Autorinnen und Autoren sowie Rechttragenden, damit diese angemessenen wirtschaftlichen Nutzen aus ihrem geistigen Eigentum ziehen können. Effektiver Zugang ist wichtig für die Erfüllung der Ziele des Urheberrechts. IFLA unterstützt ein ausgewogenes Urheberrecht, das den Fortschritt der Gesellschaft insgesamt fördert, indem es starken und wirksamen Schutz für die Interessen der Rechteinhaberinnen und -inhaber und angemessenen Zugang bietet, um Kreativität, Innovation, Forschung, Bildung und Lernen anzuregen.

IFLA unterstützt die effektive Umsetzung des Urheberrechts und erkennt an, dass Bibliotheken eine entscheidende Rolle bei der Kontrolle und hinsichtlich des Zugangs zu der wachsenden Zahl von lokalen und dezentralen elektronischen Informationsressourcen spielt. Bibliotheks- und Informationsfachleute setzten sich für die Achtung der Urheberrechte ein und verteidigen urheberrecthlich geschützte Werke aktiv gegen illegale Vervielfältigung, unangemessene Nutzung und unbefugte Verwertung von gedruckten und digitalen Werken. Bibliotheken sind sich seit langem ihrer Rollte hinsichtlich der Information und Aufklärung der Nutzer/innen über die Bedeutung des Urheberrechts und seiner Einhaltung bewusst.

IFLA ist jedoch der Meinung, dass der übermäßige Schutz des Urheberrechts demokratische Traditionen bedrohen und Auswirkungen auf die Prinzipien der sozialen Gerechtigkeit haben könnte, wenn der Zugang zu Informationen und Wissen auf unverhältnismäßige Weise beeinträchtigt wird. Wenn Urheberrechtsschutz zu stark ausgeprägt ist, werden Wettbewerb, Innovation und Kreativität eingeschränkt.

Im digitalen Umfeld

Informationen werden zunehmend in digitaler Form produziert. Neue Kommunikationstechnologien bieten bisher nie da gewesene Möglichkeiten zur Verbesserung des Zugangs zu Informationen. Technologie hat das Potenzial, die Kommunikation und den Zugang für diejenigen, die aufgrund geographischer Distanz oder wirtschaftlicher Umstände benachteiligt sind, zu verbessern. Allerdings ist uns mittlerweile auch bewusst, dass Technologie auch das Potenzial hat, die Kluft zwischen denjenigen, die Zugang zu Informationen haben, und denjenigen, die diesen Zugang nicht haben, noch größer werden zu lassen. Wenn angemessener Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken im digitalen Umfeld nicht gewährleistet ist, wird für die diejenigen, die sich den Zugang nicht leisten können, eine weitere Hürde entstehen.

Bibliotheken werden weiterhin eine wichtige Rolle bei der Sicherung des Zugangs für alle in der Informationsgesellschaft spielen. Gut funktionierende nationale und internationale Netzwerke von Bibliotheks- und Informationsdiensten sind für die Bereitstellung des Zugangs zu Informationen von entscheidender Bedeutung. Seit jeher sind Bibliotheken in der Lage, einen angemessenen Zugang zu den käuflich erworbenen Exemplaren urheberrechtlich geschützter Werke in ihren Beständen anzubieten. Wenn jedoch der Zugang und die Nutzung von Informationen in digitaler Form zukünftig gebührenpflichtig sind, werden die Möglichkeiten einer Bibliothek, ihren Nutzerinnen und Nutzern Zugang zu bieten, stark eingeschränkt. Um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Interessen der Rechteinhaber und der Nutzer beizubehalten, hat IFLA folgende Grundsatzerklärung entwickelt.

Digital bedeutet nicht andersartig.

Die Berner Konvention gestattet es den Mitgliedern der Berner Union, Ausnahmen in bestimmten Sonderfällen zu gewähren, die nicht im Widerspruch mit der üblichen Nutzung des Werkes stehen und die die berechtigten Interessen des Urhebers nicht unangemessen beeinträchtigen.

Im Jahr 1996 haben die Mitglieder der Weltorganisation für geistiges Eigentum zwei Verträge zur Aktualisierung des Urherberrechts in einem digitalen Umfeld abgeschlossen. Durch ihre Bestätigung, dass die bestehenden Ausnahmen und Beschränkungen im digitalen Umfeld weitergeführt und erweitert werden können, wiesen die WIPO-Länder der Behauptung zurück, digital bedeute "andersartig". Die Vertragsparteien sind berechtigt, solche Einschränkungen im digitalen Umfeld weiterzuführen und auszuweiten und gegebenenfalls neue Ausnahmen zu schaffen.

IFLA befürchtet, dass wenn Bibliotheken und Bürgern keine Ausnahmen zugestanden werden hinsichtlich kostenfreien Zugangs und kostenfreier Nutzung zu Zwecken, die im öffentlichen Interesse und im Einklang mit angemessenen Nutzungsarten wie Bildung und Forschung stehen, die Gefahr besteht, dass nur diejenigen, die zu zahlen in der Lage sind, die Vorteile der Informationsgesellschaft nutzen können. Dies wird zu einer noch größeren Kluft zwischen denjenigen führen, die unbegrenzt Zugang zu Informationen haben, und denjenigen, denen solcher Zugang verwehrt ist. Darüber hinaus darf es keine Diskriminierung im Zusammenhang mit den Urheberrechtsgesetzen gegen Menschen mit Seh-, Hör- oder Lernbehinderung geben. Die Neuformatierung von Material mit dem Ziel, es zugänglich zu machen, sollte nicht als Verletzung des Urheberrechts, sondern als angmessener Zugang betrachtet werden.

  1. In der nationalen Urheberrechtsgesetzgebung sollten Ausnahmen vom Urheberrecht und von verwandten Schutzrechten, die von der Berner Konvention genehmigt und durch WIPO-Verträge gebilligt wurden, gegebenfalls überarbeitet werden, um sicherzustellen, dass die zulässige Nutzung für Informationen in elektronischer Form und Informationen in Druckform gleichermaßen gilt.
  2. Für die Vervielfältigung über diese Bestimmungen hinaus sollte es administrativ einfache Zahlungsregelungen geben.
  3. Zeitweilige oder technische Vervielfältigungen, die im Zusammenhang mit der Nutzung von urheberrechtlich geschütztem Material entstehen, sollten aus dem Anwendungsbereich des Vervielfältigungsrechts ausgeschlossen werden.
  4. Bezogen auf Werke in digitaler Form sollten alle Benutzer/innen einer Bibliothek kostenfrei und ohne Genehmigung Anspruch auf folgende Rechte haben:

    • Durchsicht öffentlich verfügbaren urheberrechtlich geschützten Materials;
    • Lesen, Hören, oder Ansehen von öffentlich vermarktetetem urheberrechtlich geschütztem Material, und zwar privat, vor Ort oder per Fernzugriff
    • Kopieren oder das Anfertigenlassen von Kopien von Bibliotheks- und Informationspersonal eines angemessener Anteils eines urheberrechtlich geschützten digitalen Werks für den persönlichen Gebrauch oder zu Bildungs- oder Forschungszwecken.

Gemeinsame Nutzung von Informationsresourcen

Die gemeinsame Nutzung von Ressourcen spielt eine entscheidende Rolle in den Bereichen Bildung, Demokratie, Wirtschaftswachstum, Gesundheit und Wohlbefinden sowie persönliche Entwicklung. Sie erleichtert den Zugang zu einer Vielzahl von gewünschten Informationen, die sonst nicht für Benutzer, Bibliothek oder Land zugänglich wären. Bei der gemeinsamen Nutzung handelt es sich nicht um einen kostenreduzierenden Mechanismus, sondern um eine Möglichkeit, die Verfügbarkeit auf diejeingen auszuweiten, die aus wirtschaftlichen, technischen oder sozialen Gründen keinen direkten Zugang zu Informationen haben.

  • Die Bereitstellung von Zugang zu einem geschützten Werk in digitaler Form für einen Benutzer zu rechtmäßigen Zwecken wie Forschung oder Studium sollte nach den Bestimmungen des Urheberrechts zulässig sein.

Ausleihe

Die nicht-kommerzielle öffentliche Ausleihe wurde bisher nicht durch das Urheberrecht beeinflusst. Die öffentliche Ausleihe ist für Kultur und Bildung von Bedeutung. Sie sollte für jeden zugänglich sein. Informationen in allen Formaten gehört zum verleihbaren Bestand und wird auch zufünftig dazugehören. Die Ausleihe wiederum hilft bei der Vermarktung von kommerziell vertriebenen Informationen und fördert den Umsatz. Bibliotheken sind tatsächlich Katalysatoren für den Verkauf von Informationen in allen Formaten. Daher würden alle gesetzlichen oder vertraglichen Beschränkungen der Ausleihe einen Nachteil sowohl für Rechteinhaber/innen als auch Bibliotheken darstellen.

  • Die Ausleihe von in physischen Formaten veröffentlichten digitalen Materialien (z.B. CD-ROMs) durch Bibliotheken sollte nicht gesetzlich eingeschränkt werden.
  • Vertragsbestimmungen, beispielsweise im Lizenzvereinbarungen, sollten das angemessene Verleihen von elektronischen Ressourcen durch Bibliotheks- und Informationspersonal nicht außer Kraft setzen.

Schutz und Archivierung

Bibliotheken sammeln und bewahren Informationen. Die Bewahrung von Informationen und Kultur gehört in den Verantwortungsbereich des Bibliotheks- und Informationswesens. Das Urheberrecht sollte Bibliotheken nicht daran hindern, neue Technologien einzusetzen, um Konservierungstechniken zu verbessern.

  • Die Gesetzgebung sollte es Bibliotheken und Archiven gestatten, urheberrechtlich geschützte Materialien zur Archivierung und Erhaltung in digitale Formate zu konvertieren.
  • In der Gesetzgebung sollte auch die Pflichtexemplarhinterlegung elektronischer Medien geregelt sein.

Verträge und Kopierschutzsysteme

Der Urheberschutz sollte Kreativität fördern, nicht hemmen. Das Urheberrecht sollte Rechteinhabern nicht Befugnis dazu geben, mithilfe von technologischen oder vertraglichen Maßnahmen die Ausnahmen und Beschränkungen des Urheberrechts zu überschreiben und dadurch das Gleichgewicht zu verzerren, das durch die internationale und nationale Urheberrechtsgesetzgebung geregelt wird. Lizenzverträge sollten die Urheberrechtsgesetzgebung ergänzen, statt sie zu ersetzen. Durch die Bereitstellung von Informationen, anstatt sie zu kontrollieren, wird die Nutzung gesteigert. In der Tat haben Studien gezeigt, dass ein Zuviel an Kontrolle in Form technischer Schutzsysteme kontraproduktiv ist. Die Umgehung technischer Maßnahmen in Fällen von Aktivitäten, die das Urheberrecht nicht verletzen, sollte möglich sein.

  • In der nationalen Urheberrechtsgesetzgebung sollten alle Lizenzbedingungen für unzulässig erklären werden, die die im Urheberrechtsgesetz verankerten Ausnahmen oder Beschränkungen überschreiben oder einschränken und einseitig durch den Rechteinhaber bestimmt werden, ohne dem Nutzer die Möglichkeit zu geben, die Konditionen der Lizenz zu verhandeln.
  • Die nationale Urheberrechtsgesetzgebung sollte einen Ausgleich schaffen zwischen den Rechten der Urheber, die ihre Interessen durch technische Maßnahmen zu schützen suchen, und den Rechten der Nutzer, deren Ziel es ist, solche Maßnahmen für rechtmäßige, das Urheberrecht nicht verletzende Zwecke zu umgehen.

Haftung für Urheberrechtsverletzungen

Obwohl Bibliotheken als Vermittler eine wichtige Rolle hinsichtlich der Einhaltung des Urheberrechts spielen, sollte die Haftung letztlich bei demjenigen liegen, der das Urheberrecht verletzt hat.

  • Das Urheberrecht sollte Haftungsbeschränkungen Dritter in Fällen, in denen die Einhaltung des Urheberrechts praktisch unmöglich beziehungsweise nicht durch vertretbare Mittel gewährleistet ist, eindeutig festlegen.

Zusammenfassung der Grundsätze

Um das Gleichgewicht zwischen den Interessen der Rechteinhaber und der Nutzer aufrechtzuhalten, hat die folgende IFLA Grundsätze entwickelt.

  1. In der nationalen Urheberrechtsgesetzgebung sollten Ausnahmen vom Urheberrecht und von verwandten Schutzrechten, die von der Berner Konvention genehmigt und durch WIPO-Verträge gebilligt wurden, gegebenfalls überarbeitet werden, um sicherzustellen, dass die zulässige Nutzung für Informationen in elektronischer Form und Informationen in Druckform gleichermaßen gilt.
  2. Für die Vervielfältigung über diese Bestimmungen hinaus sollte es administrativ einfache Zahlungsregelungen geben.
  3. Zeitweilige oder technische Vervielfältigungen, die im Zusammenhang mit der Nutzung von urheberrechtlich geschütztem Material entstehen, sollten aus dem Anwendungsbereich des Vervielfältigungsrechts ausgeschlossen werden.
  4. Bezogen auf Werke in digitaler Form sollten alle Benutzer/innen einer Bibliothek kostenfrei und ohne Genehmigung Anspruch auf folgende Rechte haben:

    • Durchsicht öffentlich verfügbaren urheberrechtlich geschützten Materials;
    • Lesen, Hören, oder Ansehen von öffentlich vermarktetetem urheberrechtlich geschütztem Material, und zwar privat, vor Ort oder per Fernzugriff
    • Kopieren oder das Anfertigenlassen von Kopien von Bibliotheks- und Informationspersonal eines angemessener Anteils eines urheberrechtlich geschützten digitalen Werk für den persönlichen Gebrauch oder zu Bildungs- oder Forschungszwecke .
  5. Die Bereitstellung von Zugang zu einem geschützten Werk in digitaler Form für einen Benutzer zu rechtmäßigen Zwecken wie Forschung oder Studium sollte nach den Bestimmungen des Urheberrechts zulässig sein.
  6. Die Ausleihe von in physischen Formaten veröffentlichten digitalen Materialien (z.B. CD-ROMs) durch Bibliotheken sollten nicht gesetzlich eingeschränkt werden.
  7. Vertragsbestimmungen, beispielsweise im Lizenzvereinbarungen, sollte das angemessene Verleihen von elektronischen Ressourcen durch Bibliotheks- und Informationspersonal nicht außer Kraft setzen.
  8. Die Gesetzgebung sollte es Bibliotheken und Archive gestatten, urheberrechtlich geschützte Materialien zur Archivierung und Erhaltung in digitale Formate zu konvertieren.
  9. In der Gesetzgebung sollte auch die Pflichtexemplarhinterlegung elektronischer Medien geregelt sein.
  10. In der nationalen Urheberrechtsgesetzgebung sollten alle Lizenzbedingungen für unzulässig erklären werden, die die im Urheberrechtsgesetz verankerten Ausnahmen oder Beschränkungen überschreiben oder einschränken und einseitig durch den Rechteinhaber bestimmt werden, ohne dem Nutzer die Möglichkeit zu geben, die Konditionen der Lizenz zu verhandeln.
  11. Die nationale Urheberrechtsgesetzgebung sollte einen Ausgleich schaffen zwischen den Rechten der Urheber/innen, die ihre Interessen durch technische Maßnahmen zu schützen suchen, und den Rechte der Nutzer/innen, deren Ziel es ist, solche Maßnahmen für rechtmäßige, das Urheberrecht nicht verletzende Zwecke zu umgehen.
  12. Das Urheberrecht sollte Haftungsbeschränkungen Dritter in Fällen, in denen die Einhaltung des Urheberrechts praktisch unmöglich beziehungsweise nicht durch vertretbare Mittel gewährleistet ist, eindeutig festlegen.

Vom IFLA-Vorstand verabschiedet

im August 2000